QCG-Förderhöhe 2026: Kurskosten und Arbeitsentgelt
Welche Zuschüsse nach § 82 SGB III je Betriebsgröße möglich sind – inklusive Sonderfällen und Rechenbeispiel.
Fördersätze vertiefen →Mit § 82 SGB III können Weiterbildungskosten und Arbeitsausfall im bestehenden Arbeitsverhältnis bezuschusst werden. Entscheidend sind die Fördervoraussetzungen und eine Weiterbildung, die Beschäftigten und Unternehmen einen konkreten beruflichen Nutzen bringt.
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Welche Zuschüsse nach § 82 SGB III je Betriebsgröße möglich sind – inklusive Sonderfällen und Rechenbeispiel.
Fördersätze vertiefen →Die fünf zentralen Voraussetzungen aus § 82 SGB III, verständlich und praxisnah eingeordnet.
Förderfähigkeit vertiefen →Vom Qualifizierungsbedarf über den Arbeitgeberservice bis zur Bewilligung vor Kursstart.
Ablauf vertiefen →Wann Qualifizierungsgeld passt: Strukturwandel, Betriebsgröße, 60 oder 67 Prozent Entgeltersatz und der Unterschied zu § 82 SGB III.
Eigenes Förderinstrument vertiefen →Lernziel, Curriculum, Niveau und Betreuung vergleichen: zehn Auswahlfragen, Kompetenzmatrix und Checkliste für Beschäftigte.
Kursauswahl vertiefen →Ein Framework mit elf Praxisfällen: berufliche Veränderungen nachvollziehbar beschreiben und mit einem passenden Curriculum verbinden.
Bedarf beschreiben vertiefen →Die Weiterbildungsförderung soll Unternehmen und Beschäftigte dabei unterstützen, auf Digitalisierung, Transformation und veränderte Qualifikationsanforderungen zu reagieren.
Entscheidend ist ein echter beruflicher Kompetenzaufbau. Eine geförderte Maßnahme darf sich nicht auf eine kurzfristige Einweisung für den aktuellen Arbeitsplatz beschränken.
Die mögliche Liquiditätsentlastung ist eine Folge der Förderung, aber nicht ihr Zweck. Tragfähig wird ein Vorhaben durch die Verbindung von Aufgabenwandel, Kompetenzlücke, passender Weiterbildung und realistischer Beschäftigungsperspektive.
Die Förderung ist regelmäßig eine Ermessensleistung. Nach der aktuellen Fachlichen Weisung darf bei § 82 zwar keine Notwendigkeitsprüfung wie bei § 81 erfolgen. Die Agentur prüft aber Zweckmäßigkeit, Beschäftigungsfähigkeit, Einzelfall und wirtschaftliche Mittelverwendung.
Schwach sind allgemeine Digitalisierungsaussagen, fachfremde Kurse ohne künftiges Aufgabenprofil und rein betriebsinterne Kurzschulungen. Stark sind konkrete Vorher-Nachher-Aufgaben, passende Kursmodule, eine geplante Weiterbeschäftigung und überbetrieblich verwertbare Kompetenzen.
Ablehnungsgründe und Begründungsstrategie im Detail →Im Alltag wird „QCG“ häufig als Sammelbegriff verwendet. Für eine konkrete Planung muss jedoch die Rechtsgrundlage klar sein. Die hier beschriebenen, nach Unternehmensgröße gestaffelten Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt gehören zur Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III.
Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist ein anderes Instrument für Betriebe mit strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils der Belegschaft. Es folgt eigenen Voraussetzungen und ersetzt während der Weiterbildung einen Teil des Nettoentgelts; die Weiterbildungskosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Im Erstgespräch sollte deshalb zuerst geklärt werden, welches Instrument zum Vorhaben passt.
Ausgeschlossen sind insbesondere Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Auch kurze, ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen erfüllen die Voraussetzungen nicht.
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Für Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis kommt häufig die Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III infrage. Sie kann Lehrgangskosten und weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall bezuschussen. Das Qualifizierungschancengesetz hat diesen Förderbereich erweitert; „QCG“ ist heute eine gebräuchliche Kurzbezeichnung, kein eigenständiger Antrag mit einheitlicher Förderquote.
| Ausgangslage | Zuerst prüfen | Warum diese Unterscheidung zählt |
|---|---|---|
| Eine oder mehrere Beschäftigte benötigen umfassende neue berufliche Kompetenzen | Voraussetzungen nach § 82 | Einzelne Personen können gefördert werden; es gibt keine Mindestquote betroffener Beschäftigter |
| Ein erheblicher Teil des Betriebs braucht wegen Strukturwandels Qualifizierung; der Arbeitgeber finanziert die Kurse | Qualifizierungsgeld | Eigenes Instrument mit Entgeltersatz und besonderen betrieblichen Voraussetzungen |
| Ein Berufsabschluss fehlt und soll nachgeholt werden | Abschlussbezogene Weiterbildung | Besondere Voraussetzungen nach § 81 Absatz 2 und andere Fördermöglichkeiten |
| Es geht um eine kurze Einweisung oder verpflichtende Unterweisung | Betriebliche Schulung organisieren | Die passende Lernlösung muss nicht eine lange geförderte Maßnahme sein |
Erste Entscheidung: Nicht zuerst nach dem höchsten Zuschuss suchen, sondern festlegen, welche Tätigkeit nach der Weiterbildung besser beherrscht werden soll. Ein falscher Kurs bindet Arbeits- und Lernzeit auch dann, wenn Lehrgangskosten vollständig übernommen werden.
Bei weniger als 50 Beschäftigten soll nach § 82 von einer Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten abgesehen werden; beim Arbeitsentgelt sind bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ausfalls möglich. Für 50–499 gelten regulär bis zu 50 Prozent Lehrgangskosten und 50 Prozent Arbeitsentgelt, ab 500 bis zu 25 und 25 Prozent. Sonderfälle und die gesetzliche Größenberechnung können das Ergebnis verändern. § 82 Absätze 2–6.
Die Förderung umfasst nicht automatisch sämtliche Projektkosten. Vertretung, Organisation, nicht berücksichtigte Kosten und eigener Zeitaufwand bleiben in der Planung. Die Förderhöhenseite erklärt die Grenzen; der Rechner bildet ein transparentes Szenario ab.
Modellfall: Ein IT-Dienstleister mit 32 Beschäftigten möchte drei Supportkräfte für betreute Automationsprozesse qualifizieren. Ein umfassender Kurs kann zu § 82 passen, wenn Inhalt, Umfang, Zulassungen und persönliche Voraussetzungen stimmen. Ein zweitägiger Workshop zu einem Ticketsystem ist ein anderer Lernbedarf und erfüllt die Mindestdauer nicht. Die Zahl von drei Teilnehmenden allein entscheidet weder über Förderfähigkeit noch über die Kursqualität.
Ein guter Plan betrachtet vier Ebenen: Förderfähigkeit, fachliche Passung, passende Lernbedingungen und berufliche Perspektive. Die Beschäftigten kennen ihren Arbeitsalltag und ihre Lernvoraussetzungen; Führung und HR verantworten Aufgabenprofil, Freistellung und Transfer. Beide Perspektiven müssen in die Auswahl einfließen.
Gegenprobe: Eine erfahrene Bürokraft benötigt Prozessanalyse, erhält aber einen elementaren Officekurs. Formal passende Kursdaten lösen diese fachliche Lücke nicht. Ein Gespräch über Niveau und Zielaufgabe ist dann wichtiger als die nächste Förderrechnung.
Es genügt zunächst ein belastbarer Überblick: Wer soll lernen, welche Aufgabe verändert sich, welche Kompetenz fehlt und wann ist Lernzeit verfügbar? Ein fertiger Kursvertrag ist dafür nicht nötig. Kursdaten und Nachweise können anschließend strukturiert beschafft werden.
Wenn mehrere Personen ähnliche Ziele verfolgen, kann ein Sammelantrag infrage kommen. Vergleichbarkeit ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Lernvoraussetzungen. Wer beim Niveau deutlich abweicht, braucht möglicherweise eine andere Lerngruppe.
Kostenfreier Informationsweg: Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur ist die zuständige Anlaufstelle für betriebliche Förderfragen. Eine Vermittlung über Förderchance ist dafür keine Voraussetzung. Unsere Inhalte und Auswahlhilfen lassen sich ohne Formular nutzen; bei einer Vermittlung kann Förderchance vom Bildungspartner vergütet werden. Vermittlungsmodell und Interessenkonflikt.
Der Begriff QCG wird heute vor allem als Kurzbezeichnung für die ausgeweitete Weiterbildungsförderung Beschäftigter verwendet. Die maßgeblichen Regeln stehen insbesondere in § 82 SGB III.
Ja. Eine einzelne beschäftigte Person kann im Individualverfahren gefördert werden. Ein Sammelantrag ist möglich, wenn mehrere Beschäftigte einen vergleichbaren Qualifizierungsbedarf haben.
Ja. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann die Maßnahme flexibel in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden.