Inhaltlich geprüft am 4. Oktober 2026.
Die Förderung setzt sich aus Lehrgangskosten und einem möglichen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten zusammen.
Welche Fördersätze gelten nach Unternehmensgröße?
| Beschäftigte | Mögliche Kostenübernahme | Max. Entgeltzuschuss |
|---|---|---|
| Unter 50 | 100 % (soll) | bis zu 75 % |
| 50–499 | bis zu 50 % | 50 % |
| Ab 500 | bis zu 25 % | 25 % |
Wann höhere Sätze möglich sind
Eine Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarifvertrag kann die Beteiligung des Arbeitgebers um fünf Prozentpunkte reduzieren und den Entgeltzuschuss um fünf Prozentpunkte erhöhen. Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogener Weiterbildung können bis zu 100 Prozent Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt gefördert werden.
Bei Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten soll außerdem von einer Kostenbeteiligung an den Lehrgangskosten abgesehen werden, wenn die teilnehmende Person zu Beginn mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist.
Der Arbeitsentgelt-Zuschuss bezieht sich nicht automatisch auf das gesamte Monatsgehalt, sondern auf die kursbedingten Zeiten ohne Arbeitsleistung.
Beispielrechnung mit offengelegten Annahmen
Ein Unternehmen mit 32 Beschäftigten plant für drei Personen eine viermonatige Weiterbildung. Bei angenommenen Lehrgangskosten von 6.000 Euro pro Person ergäbe der Regelsatz rechnerisch bis zu 18.000 Euro für Lehrgangskosten. Verdienen die Teilnehmenden jeweils 3.200 Euro brutto im Monat und sind zu 50 Prozent freigestellt, läge der modellierte Entgeltzuschuss bei 14.400 Euro: 3 Personen × 3.200 Euro × 4 Monate × 50 Prozent Freistellung × 75 Prozent Fördersatz.
Das Beispiel berücksichtigt keine Sozialversicherungsanteile, Fahrkosten oder abweichenden förderfähigen Kurskosten. Es ist keine Prognose für einen konkreten Antrag.
Beschäftigtenzahl sauber bestimmen
Für die Größenklasse ist nicht nur das einzelne Team maßgeblich. Nach § 82 SGB III werden Beschäftigte des Unternehmens und bei Konzernzugehörigkeit des Konzerns berücksichtigt; Teilzeitkräfte werden mit gesetzlichen Faktoren gewichtet. Lassen Sie die Einstufung bei verbundenen Unternehmen vor der Budgetplanung klären.
Wie verändert die Beschäftigtenzahl die Budgetplanung?
Die gesetzlichen Grenzen liegen bei 50 und 500 Beschäftigten. Für § 82 zählen sämtliche Beschäftigte des Unternehmens und gegebenenfalls des Konzerns, nicht nur die Niederlassung oder das lernende Team. Teilzeit wird gesetzlich gewichtet. § 82 Absatz 6 SGB III.
| Regelmäßige Wochenarbeitszeit | Zählfaktor |
|---|---|
| Bis einschließlich 10 Stunden | 0,25 |
| Über 10 bis einschließlich 20 Stunden | 0,50 |
| Über 20 bis einschließlich 30 Stunden | 0,75 |
| Über 30 Stunden | 1,00 |
Zählmodell: 40 Vollzeitkräfte, zehn Kräfte mit 20 Wochenstunden und vier mit 10 Wochenstunden ergeben rechnerisch 46 statt 54. Das Modell setzt voraus, dass alle Personen tatsächlich einzubeziehen sind und keine weiteren Beschäftigten im Unternehmen oder Konzern hinzukommen. Bei besonderen Beschäftigungsformen und der maßgeblichen Bezugsgröße die Agentur einbeziehen.
Grenzfall: Ein Standort mit 28 Personen gehört zu einem Konzern mit mehr als 500 Beschäftigten. Die kleine Niederlassung begründet nicht automatisch die Kleinbetriebsquote. Umgekehrt ist eine bloße Kopfzahl über 49 ohne Teilzeitgewichtung keine verlässliche Einordnung.
Wie hoch ist die Förderung in drei vergleichbaren Fällen?
Für alle folgenden Modelle gelten dieselben Annahmen: eine teilnehmende Person, 6.000 Euro förderfähige Lehrgangskosten, vier Monate, 3.200 Euro monatliches Brutto und 50 Prozent weiterbildungsbedingter Arbeitsausfall. Die betrachtete Bruttobasis beträgt 6.400 Euro. Sozialversicherungsanteile und weitere Kosten bleiben bewusst außerhalb dieser Vergleichsrechnung.
| Größenklasse | Lehrgangszuschuss im Modell | Entgeltzuschuss im Modell | Rest aus Kurs und betrachteter Bruttobasis |
|---|---|---|---|
| Unter 50 | 6.000 € bei 100 % | 4.800 € bei 75 % | 1.600 € |
| 50–499 | 3.000 € bei 50 % | 3.200 € bei 50 % | 6.200 € |
| Ab 500 | 1.500 € bei 25 % | 1.600 € bei 25 % | 9.300 € |
Die letzten Werte sind keine vollständigen Arbeitgeberkosten. Sie zeigen nur die Restbelastung der betrachteten Kostenblöcke. Reguläre Arbeitszeit außerhalb der Freistellung, Vertretung, Kursnebenkosten und tatsächliche Abrechnung können anders ausfallen. Die Quoten beruhen auf § 82 Absätze 2 und 3; eine Bewilligung ist nicht vorweggenommen.
Was ändern Alter, Schwerbehinderung und betriebliche Vereinbarungen?
Bei weniger als 500 Beschäftigten soll die Arbeitgeberbeteiligung an Lehrgangskosten entfallen, wenn die Person bei Teilnahmebeginn mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert im gesetzlichen Sinne ist. Diese Regel erhöht nicht automatisch den Entgeltzuschuss. Bei abschlussbezogener Förderung wegen fehlenden Berufsabschlusses gelten gesonderte Voraussetzungen.
Modellfall mit 120 Beschäftigten: Für eine 47-jährige Person mit denselben Kurs- und Entgeltannahmen können 6.000 Euro Lehrgangszuschuss und regulär 3.200 Euro Entgeltzuschuss angesetzt werden. Die Entgeltquote wird nicht allein wegen des Alters auf 100 Prozent erhöht. Bei einem Unternehmen ab 500 greift diese Alters-Sonderregel nicht.
Modellfall mit Weiterbildungsvereinbarung: Bei 120 Beschäftigten kann eine einschlägige Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag mit betriebsbezogener Weiterbildung die Lehrgangsquote von 50 auf 55 Prozent und den Entgeltzuschuss von 50 auf 55 Prozent erhöhen. Das bedeutet fünf Prozentpunkte, nicht fünf Prozent des bisherigen Zuschusses. Im Vergleichsmodell wären das 3.300 und 3.520 Euro. Allgemeine Tarifbindung ohne entsprechenden Weiterbildungsinhalt genügt nicht automatisch. § 82 Absätze 2–4.
Welche Kosten sind vom Fördersatz zu trennen?
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bezieht sich auf weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung. Die gesetzliche Bemessungsgrundlage umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Ein vereinfachter Rechner nur mit Monatsbrutto bildet deshalb nicht die gesamte Abrechnung ab.
Neben Lehrgangskosten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Weiterbildungskosten relevant sein, beispielsweise zusätzliche Fahr- oder Kinderbetreuungskosten. Nicht jede ohnehin vorhandene Ausgabe wird durch einen Kurs förderfähig. Die Kostenarten regeln §§ 83–87 SGB III; konkrete Erstattung und Nachweise mit der Agentur abstimmen.
| Budgetposition | Vor der Entscheidung klären |
|---|---|
| Kursentgelt | Gesamtkosten, förderfähiger Anteil und mögliche Prüfungs-/Materialkosten |
| Arbeitsausfall | Tatsächlicher Ausfallplan statt pauschal „50 Prozent Teilzeitkurs“ |
| Lohnabrechnung | Berücksichtigungsfähiges Entgelt und pauschale Sozialversicherungsanteile |
| Zusätzliche Kosten | Entstehen sie erst durch die Weiterbildung und welche Nachweise werden benötigt? |
| Organisation | Wer übernimmt Vertretung, Transferbegleitung und nicht geförderte Kosten? |
Entscheidungsregel: Erst einen fachlich passenden Kurs auswählen, dann mehrere Finanzierungsvarianten vergleichen. Wenn nur eine kleine Kompetenzlücke besteht, ist ein umfangreicher Kurs nicht allein wegen der höheren absoluten Fördersumme sinnvoll. Nutzen Sie Kursauswahl und Curriculum-Mapping sowie den Förderrechner. Für Nettoentgeltersatz mit Arbeitgeberfinanzierung gelten die eigenen Regeln des Qualifizierungsgeldes.
