Fünf gesetzliche Kernkriterien entscheiden darüber, ob eine Anpassungsqualifizierung nach § 82 SGB III grundsätzlich infrage kommt.
- Kompetenzaufbau über kurzfristige Arbeitsplatzanpassung hinaus
- Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück
- Keine Förderung nach § 82 in den letzten zwei Jahren
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden
- Träger und Maßnahme sind für die Förderung zugelassen
Klare Ausschlüsse
Gesetzlich verpflichtende Schulungen sind ausgeschlossen. Auch eine kurze Produktschulung oder Einweisung in ein einzelnes Tool reicht regelmäßig nicht aus.
Was AZAV-Zulassung bedeutet
Für die Basisförderung müssen sowohl der Bildungsträger als auch die konkrete Maßnahme zugelassen sein. Fragen Sie deshalb nicht nur nach einem allgemeinen Trägerzertifikat, sondern nach der Zulassung und Maßnahmennummer des konkreten Kurses.
Der 90-Sekunden-Selbstcheck
- Können Sie die veränderte Tätigkeit und die fehlende Kompetenz in je einem Satz erklären?
- Umfasst die konkrete Maßnahme nachweislich mehr als 120 Stunden?
- Liegen Trägerzulassung und Zulassung der konkreten Maßnahme vor?
- Sind Berufsabschluss und letzte Förderung der Beschäftigten geklärt?
- Ist ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber zu dieser Schulung gesetzlich verpflichtet ist?
Ein „Nein“ bedeutet nicht automatisch Ablehnung. Es zeigt, welche Information vor dem Gespräch mit dem Arbeitgeberservice fehlt.